Gilt das Gesetz für Sie?
Die von der Gesetzgebung neu vorgesehenen Verpflichtungen betreffen diejenige Phase der Paketzustellung, die auch als „Last-Mile“ bezeichnet wird. Diese Phase reicht von der Vorbereitung der Tour bis zur Zustellung der Pakete an die angegebene Adresse.
Sie liefern als „Last-Mile“-Kurierdienst Pakete mit einem Gewicht von bis zu 31,5 kg:
- von Belgien an eine belgische Adresse,
- von Belgien an eine ausländische Adresse, oder
- aus dem Ausland an eine belgische Adresse.
In diesen Fällen gilt das Gesetz für Ihr Unternehmen.
Ihr Unternehmen fällt unter die Eigenleistung, das heißt, Sie liefern nur Ihre eigenen Pakete aus.
In diesen Fällen fällt Ihr Unternehmen nicht unter die neue Gesetzgebung, sie gilt aber für die von Ihnen eventuell beauftragten Kurierdienste.
Liefern Ihre Paketzusteller grenzüberschreitend?
Wenn Ihre Paketzusteller in vollem Umfang dem belgischen Arbeitsrecht unterliegen, müssen Sie als Unternehmen alle Verpflichtungen des Paketgesetzes einhalten. Bei der Entsendung von Paketzustellern nach Belgien sollten Sie im Prinzip nur die Bestimmungen des Paketgesetzes berücksichtigen, die unter Strafe stehen. Bei grenzüberschreitender Beschäftigung ist es immer ratsam zu prüfen, welche Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen gelten.
Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen oder wissen möchten, ob Ihr Unternehmen die Verpflichtungen des Paketgesetzes für diese Paketzusteller einhalten muss, verweisen wir Sie auf die Seite „International“ auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (BASK).
Verwenden Sie dieses Tool, um zu prüfen, ob Ihr Unternehmen dem Paketgesetz unterliegt.
Bitte beachten Sie, dass dieses Tool nur als Hinweis dient: Das Paketgesetz ist immer ausschlaggebend.