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FAQ - Hilfe

Anwendungsbereich

Definitionen

Ja, wenn Sie Anbieter von Postdienstleistungen für die Zustellung (A) von Paketen (B) in Belgien (C) durch Paketzusteller (D) sind.

Das Gesetz gilt für Sie, wenn alle 4 Kriterien A, B, C und D erfüllt sind.
Es gilt nicht, wenn mindestens eines dieser Kriterien nicht auf Sie zutrifft.


Die Zustellung (A) eines Pakets, auch „Last-Mile-Zustellung“ oder „Zustellung auf der letzten Meile“ genannt, ist die Phase vom Sortieren im Verteilzentrum bis zur Übergabe der Postsendungen an den Empfänger. Dazu gehört die Vorbereitung der Tour, das Verladen der Sendungen in das Fahrzeug, der Transport und die Zustellung an die angegebene Adresse.
Das Unternehmen, das das Paket verschickt, stellt das Paket nicht selbst zu. (Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 3: Was bedeutet „Eigenleistung“?).

Das Paket (B) ist eine Paketsendung:

  • mit einer Zustelladresse,
  • die höchstens 31,5 kg wiegt,
  • die zugelassene Waren mit oder ohne Handelswert enthält (keine Briefsendungen),
  • mit geschlossener Verpackung.

In Belgien (C) gilt das Gesetz für Unternehmen:

  • die Pakete in Belgien zustellen, auch wenn die Auslieferung in einem anderen Land begonnen hat;
  • die Pakete ausliefern, die von Belgien aus verteilt werden und für das Ausland bestimmt sind.

Paketzusteller (D) sind natürliche Personen, die Pakete für einen Postdienstleister oder einen seiner Subunternehmer zustellen, unabhängig von ihrem beruflichen Status. Dieses Gesetz gilt also für Paketzusteller, die Arbeitnehmer sind (einschließlich Studenten, deren Lehrplan eine Beschäftigung vorsieht), Selbstständige oder Hilfskräfte.


Eigenleistung fällt nicht unter das Paketgesetz. Unternehmen betreiben Eigenleistung, wenn sie ausschließlich ihre eigenen Waren über ihr eigenes Netzwerk ausliefern. Das heißt, über ihre eigene Infrastruktur und ihre eigenen Mitarbeiter oder Zeitarbeitskräfte.

Achtung: Ein Unternehmen, das neben der Zustellung über sein eigenes Netzwerk auch Waren Dritter liefert, fällt unter dieses Gesetz.


In der Praxis

Nein, wenn Sie Unternehmer sind, der Produkte über einen Online-Shop verkauft und für die Lieferung externe Lieferanten beauftragt, fallen Sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Achtung: Diese Gesetzgebung gilt wohl für Postdienstleister, die die Lieferung für Sie durchführen.

Beispiel

Ein Bekleidungsgeschäft, das seine Produkte von einem (oder mehreren) Postdienstleistern ausliefern lässt, fällt nicht unter dieses Gesetz. Das Unternehmen, das die Zustelldienste anbietet, fällt jedoch unter dieses Gesetz.


Nein, wenn Sie als Unternehmer Ihre eigenen Produkte über einen Online-Shop verkaufen und diese selbst an Ihre Kunden ausliefern, unterliegen Sie diesem Gesetz nicht.

Achtung: Das gilt nur, wenn Sie als Unternehmen ausschließlich Ihre eigenen Produkte ausliefern und keine Pakete für andere zustellen.

Beispiel

Ein Möbelgeschäft, das seine Produkte selbst liefert, fällt nicht unter diese Gesetzgebung.

Der Subunternehmer, der Produkte für dieses Geschäft liefert, fällt jedoch unter diese Gesetzgebung.


Nein, wenn Sie als Lebensmittelunternehmen oder Restaurant Ihre eigenen Lebensmittel, verzehrfertige Speisen oder teilweise zubereitete Speisen liefern, gilt dieses Gesetz nicht für Sie, da Sie in diesem Fall unter die Ausnahme für die Eigenleistung fallen.

Wenn Sie als Lebensmittelunternehmen nicht selbst ausliefern, sondern ein Netzwerk von Subunternehmern beauftragen, gilt dieses Gesetz ebenfalls nicht für Sie.

Achtung: Dieses Gesetzt gilt wohl für Subunternehmer, die für Sie liefern.

Beispiel

Ein Restaurant, das seine Pizza durch eigene Angestellte oder Zeitarbeitskräfte ausliefert, fällt nicht unter diese Gesetzgebung.

Ein Restaurant, das seine Pizza über einen Subunternehmer ausliefert, fällt nicht unter diese Gesetzgebung.

Achtung: Diese Gesetzgebung gilt allerdings für Subunternehmer wie Uber Eats oder Deliveroo, da diese im Auftrag von Dritten liefern.


Wenn Sie als pharmazeutisches Unternehmen Subunternehmer einsetzen, die für Sie liefern, gilt diese Gesetzgebung nicht für Ihr pharmazeutisches Unternehmen.

Subunternehmer fallen sehr wohl unter diese Gesetzgebung, da sie Postdienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen.


Sie haben ein eigenes Distributionsnetz für Pakete und eigenes Personal, um Ihre eigenen Waren zuzustellen und Sie liefern auch Pakete anderer Unternehmen aus? In diesem Fall unterliegen Sie dieser Gesetzgebung für alle Ihre Paketsendungen (d.h. sowohl Ihre eigenen Pakete als auch die Pakete anderer Unternehmen).

Beispiel

Eine E-Commerce-Plattform, die nicht nur ihre eigenen Produkte vertreibt, sondern auch Produkte Dritter über ihre Plattform anbietet und vertreibt, fällt unter diese Gesetzgebung.


Sie haben ein eigenes Distributionsnetz für Pakete und eigenes Personal, das Ihre eigenen Waren ausliefert. Sie liefern nur Ihre eigenen Produkte und keine Produkte von Dritten. Dann fallen Sie nicht unter dieses Gesetz.

Beispiel

Eine E-Commerce-Plattform, die nur ihre eigenen Produkte anbietet und vertreibt, fällt nicht unter diese Gesetzgebung.


Um herauszufinden, ob das Paketgesetz Anwendung findet, ist es ratsam, das spezifische Liefermodell Ihres Unternehmens im Detail zu prüfen.

Einen Koordinator innerhalb des Paketsektors ernennen

Wer kann Koordinator sein?

Um Koordinator zu werden, braucht man mindestens ein Jahr Erfahrung im Postsektor. Der Postsektor umfasst Unternehmen, die Postdienste gemäß der Definition im Gesetz vom 26. Januar 2018 über Postdienste erbringen. Diese Postdienste umfassen:

  • die Abholung
  • das Sortieren
  • den Transport
  • die Zustellung von Postsendungen

Dieses Gesetz betrifft nicht diejenigen Postdienste, die von einem Unternehmen erbracht werden, das selbst der Absender der Postsendung ist (in diesem Fall spricht man von Eigenleistung).


Personen mit ähnlichen Funktionen, wie Transportmanager oder Präventionsberater, erfüllen ebenfalls die Kriterien, die für die Ernennung als Koordinator erforderlich sind. Personen in Positionen, die ein gewisses Maß an Sicherheitsmanagement und -verantwortung erfordern, wie Transportplaner, Fuhrparkmanager oder Betriebsleiter, können ebenfalls als Koordinator ernannt werden.


Es steht den Postdienstleistern und ihren Subunternehmern frei, einen internen oder externen Koordinator zu ernennen.


Aufgaben des Koordinators

Der Koordinator spielt eine wichtige Rolle. Er muss die Paketzusteller deutlich über ihre Rechte und Pflichten informieren, wie sie im Postgesetz festgelegt sind. Dieses sollte folgendermaßen geschehen:

  • zu Beginn des Vertrags
  • jedes Jahr
  • wenn ein Paketzusteller dies verlangt

Der Koordinator muss außerdem einen Sorgfaltsplan erstellen und jährlich überprüfen. Dieser Plan umfasst:

  • eine Beschreibung der Unternehmensstruktur: die Kette der Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Lieferanten
  • eine Risikoanalyse möglicher Verstöße gegen das Gesetz vom 26. Januar 2018 über Postdienste sowie gegen das Arbeitsrecht und die Soziale Sicherheit
  • Maßnahmen zum Umgang mit diesen Risiken

Bekanntgabe des Koordinators

Sie stellen den Namen und die Kontaktdaten des Koordinators über Mein BELparcel zur Verfügung. Dies erfolgt im Rahmen der halbjährlichen Berichtspflicht. Sie erstellen Ihren ersten Bericht spätestens zum 31. Januar 2025 über die Aktivitäten des vergangenen Halbjahres.

Darüber hinaus müssen der Name und die Kontaktdaten des Koordinators für Ihre Paketzusteller jederzeit leicht zugänglich sein.


Zeiterfassung

Ja, das Unternehmen, das die Zeitarbeitskräfte einsetzt – und nicht die Zeitarbeitsagentur – ist für die Zeiterfassung dieser Paketzusteller verantwortlich.

Im Online-Dienst BELparcel kennzeichnen Sie die Zeitarbeitskräfte mit dem Status „Arbeitnehmer“.


Ja, Sie müssen in diesem Fall eine tägliche Zeiterfassung für Ihre angestellten Paketzusteller durchführen. Tatsächlich sind alle Paketzustelldienstleister verpflichtet, eine Zeiterfassung durchzuführen.

Im Online-Dienst BELparcel nehmen Sie diese Eintragungen als „Unterauftragnehmer“ vor und lassen Sie das Feld „Auftraggeber“ leer.


Ja, in diesem Fall muss die Uhrzeit der Paketverteilung durch die Paketzustellkraft erfasst werden. Die zu erfassende Zeit beginnt mit dem Beginn der Beförderung der Pakete, die unter die Rechtsvorschriften fallen, und endet mit der Beendigung der Beförderung dieser Pakete. Es gibt also keine Ausnahme für den Mischverkehr.


In diesem Fall muss der Paketzusteller für jeden Kunden eine separate Zeiterfassung vornehmen. Wenn der Paketzusteller mit Paketen für alle Kunden zur gleichen Zeit und am gleichen Ort losfährt, sind diese Startdaten identisch. Die Endzeit und der Endort der Registrierung können logischerweise von einem Kunden zum anderen variieren.

Es muss nur eine Zeiterfassung pro Tag und Kunde durchgeführt werden.


Nein. Gilt die Fahrtenschreiberpflicht, so entfällt die Pflicht zur Aufzeichnung der Paketverteilzeiten.


Nein, wenn Ihre eigenen Systeme die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, dann können Sie die Verpflichtung zur Erfassung der Paketverteilzeiten in der derzeit laufenden ersten Phase mit Ihren eigenen Systemen umsetzen.


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