Mindestvergütung für Paketzusteller
Die Mindestvergütung für Paketzusteller wurde geschaffen, um soziale Ausbeutung zu bekämpfen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Diese Verpflichtung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Diese Mindestvergütung entspricht dem Mindestlohn pro Stunde (ohne MwSt.), den der Paketzustelldienst dem Paketzusteller zahlen muss, und er umfasst alle Kosten. Natürlich kann die Vergütung eines Paketzustellers höher sein als die Mindestvergütung.
Es gibt zwei verschiedene Vergütungen, sie hängen von dem Transportmittel ab.
Berechnung der Mindestvergütung für Paketzusteller
Zur Berechnung der Mindestvergütung für Paketzusteller ließ die Regierung eine Berechnungsmethode von Verkehrsökonomen der Universität Antwerpen entwickeln. Anschließend beriet sie sich mit dem Institut Straßentransport und Logistik Belgien (ITLB) und verschiedenen belgischen Interessengruppen aus dem Transport- und Logistiksektor, um dieses Berechnungsmodell weiter zu verfeinern.
Zwei Arten von Vergütung je nach Führerscheintyp
Bei der Mindestvergütung unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Transportmitteln: der Benutzung eines motorisierten Fahrzeugs oder eines Fahrrads.
In der Praxis müssen wir jedoch den königlichen Erlass heranziehen, in dem die praktischen Regeln des Gesetzes festgelegt sind. Dieser „Ausführungserlass“ unterscheidet die beiden Transportarten anhand der Art des Führerscheins, der für das verwendete Transportmittel erforderlich ist.
Um zu wissen, auf welche Mindestvergütung ein Paketzusteller Anspruch hat, müssen Sie also die folgende Unterscheidung treffen:
- Transportart 1: für das verwendete Transportmittel ist mindestens der Führerschein der Klasse B erforderlich;
- Transportart 2: für das verwendete Transportmittel ist weniger als der Führerschein der Klasse B oder gar kein Führerschein
Bitte beachten Sie, dass die Transportart 2 Fahrräder, E-Bikes und Motorroller umfasst, für die kein Führerschein erforderlich ist sowie Speed-Pedelecs, Motorroller und Motorräder, für die ein Führerschein der Klassen A, A1, A2 oder AM erforderlich ist.
Welche Parameter und Kosten sind für die Berechnung entscheidend?
Bei der Berechnung werden 4 Kostenarten berücksichtigt, deren Umfang je nach Transportart angepasst wird:
- Energiekosten
- Arbeitskosten (z.B. Mindestlohn pro Stunde Paritätische Kommission 140.03, Arbeitgeberbeitrag, durchschnittlicher Krankenstand usw.)
- Fixe Fahrzeugkosten (z.B. Abschreibung, Wartung, Versicherung usw.)
- Allgemeine Kosten (z.B. Kleidung, Mobiltelefon, Mobiltelefonvertrag ...)
Diese Kosten werden auf Basis von 3 Durchschnittswerten berechnet, die für die Ausführung des Auftrags gelten. Außerdem wird ihre Höhe je nach Transportart angepasst:
- Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag
- Anzahl der Arbeitstage pro Monat
- Anzahl der gefahrenen Kilometer pro Tag
Die folgende Tabelle enthält detaillierte Angaben auf Grundlage der jüngsten Daten. Es handelt sich dabei um Richtwerte ohne Mehrwertsteuer. Offizielle Quelle ist stets der Ministerielle Erlass, so wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Transportart 1 | Transportart 2 | |
---|---|---|
Arbeitskosten | ||
Mindestlohn pro Stunde | 25,5072 Euro | 25,5072 Euro |
Geleistete Arbeitsstunden pro Halbjahr | 1.170 Stunde | 878,64 Stunde |
Zurückgelegte Strecke pro Halbjahr | 11.700 km | 8.786,4 km |
Fahrzeugkosten | ||
Abschreibungt | 426,29 Euro/Monat | 152,78 Euro/Monat |
Wartung | 93,33 Euro/Monat | 125 Euro/Monat |
Versicherung | 180 Euro/Monat | 9 Euro/Monat |
Reifen | 28,99 Euro/Monat | - |
Technische Inspektion | 5,57 Euro/Monat | - |
Kfz-Steuer | 13,58 Euro/Monat | - |
Allgemeine Kosten | ||
Allgemeine Kosten (Verwaltung...) | 1,80 Euro/Stunde | 2,40 Euro/Stunde |
Energiekosten | ||
Durchschnittliche Kosten der letzten 6 Monate | 1,90 Euro/Stunde | 0,0113 Euro/Stunde |
Regelmäßige Aktualisierung der Berechnung
Die Mindestvergütung wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert:
- alle 6 Monate für Energiekosten, entsprechend dem Verbraucherpreisindex. Die Aktualisierung erfolgt am 1. Juli und am 1. Januar eines jeden Jahres;
- jährlich für die Arbeitskosten, u.a. nach der PK 140.03;
- jährlich für andere Kosten, gemäß dem geglätteten Gesundheitsindex.
- Alle drei Jahre wird die Methodik überarbeitet.